in dem der Eigentümer (anschliessend Leasingnehmer) dem Leasinggeber eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Immobilie) dem Leasinggeber verkäuft (sale) und diese kraft Leasingvertrag gegen Entschädigung zur Nutzung überlassen erhält (lease back)
Zulässigkeit
Immobilien
Ja, wegen Registerpublizität (Eintragung des Leasinggebers als Grundeigentümer im Grundbuch)
gebräuchlich
Bewegliche Sachen
Nein, Unwirksamkeit (Verstoss gegen das Faustpfandprinzip von ZGB 717
Funktion
Verkäufer / Nutzer
Eigenmittelbeschaffung
Käufer / Nutzungsgeber
Investition / Kapitalanlage
Charakteristik
Verkauf mit Nutzungs- bzw. Gebrauchsabrede
Steuerliche Vorteile
Keine Bilanzierung der Leasingsache als Anlagevermögen
Steuerliche Absetzung der Leasingraten als Aufwand