Vertrag zwischen Hersteller (Leasingeber) und Abnehmer (Leasingnehmer) bezüglich Nutzung des Vertragsgegenstandes (= Zwei-Parteien-Verhältnis)
Zulässigkeit
Ja, aber umstritten
Ein Teil der Lehre erachtet ein Drei-Parteien-Verhältnis als zwingendes Merkmal des Leasingvertrags; Folge: Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Mietverhältnis
Beurteilung im konkreten Einzelfall notwendig
Funktion
Finanzierung
Charakteristik
Zwei-Parteien-Verhältnis
Überwiegen von Veräusserungs- oder Gebrauchsüberlassungs-Elementen?
Lieferungshaftung und Sachmängelhaftung können nur im Rahmen von OR 100 und OR 199 wegbedungen werden